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Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) – Stand 13.11.2012

1. Anwendungsbereich, Angebot und Auftragsbestätigung, Vorbehalt

1.1 Diese AGB gelten für alle Lieferungen bzw Leistungen der KELOG Logistik GmbH, der KELOG Transport GmbH und der mit ihr konzernmäßig verbundenen österreichischen Unternehmen iSd § 228 (3) UGB als Auftragnehmer („AN“) an Unternehmer, unabhängig davon, ob der AN diese selbst erbringt oder bei Dritten einkauft. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Bestellungen mit demselben AG, ohne dass der AN in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste, bis der AN dem AG geänderte AGB bekannt gibt. Sofern der AG den geänderten AGB nicht schriftlich und begründet binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe widerspricht, gelten die geänderten AGB als angenommen.

1.2 Die AGB werden durch Annahme einer Bestellung Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Insbesondere ist der AN an AGB welcher Art auch immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, des AG nur insoweit gebunden, als diese mit diesen AGB übereinstimmen oder er ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat; dies auch dann, wenn sie sich auf dem Geschäftspapier udgl des AG befinden und ihnen der AN nicht neuerlich widerspricht. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen seitens des AN insofern nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.

1.3 Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Angebote des AN freibleibend und unverbindlich und verpflichten den AN nicht zur Leistung. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten udgl enthaltenen Angaben über die vom AN angebotenen Lieferungen bzw Leistungen sind unverbindlich.

1.4 Mit der Bestellung erklärt der AG verbindlich sein Vertragsangebot. Der AN ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von sieben Werktagen anzunehmen oder die Annahme der Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der AN kann zum Nachweis der Identität und Bonität des AG notwendige Unterlagen einholen bzw einfordern.

1.5 Der Vertrag kommt zustande, sobald die Bestellung des AG vom AN schriftlich, angenommen („Auftragsbestätigung“) oder vom AN der Bestellung tatsächlich entsprochen wurde. Als Tag des Vertragsabschlusses gilt der Absendetag der Auftragsbestätigung, im Falle tatsächlicher Entsprechung der Tag der Lieferung bzw Leistung. Für den Vertragsinhalt sind ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung bzw im Vertrag und nicht die Angaben in der Bestellung maßgeblich. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt sind.

1.6 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der AN im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Belieferung des AN durch dessen Vorleistungserbringer nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung informiert der AN den AG unverzüglich und rückerstattet eine allenfalls bereits erbrachte Gegenleistung.

1.7 Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des AG angefertigte Entwürfe, Skizzen, Muster, Pläne udgl ist dem AN auf sein Verlangen auch dann zu ersetzen, wenn der Vertrag mit dem AG nicht zustande kommt, sofern nicht anders vereinbart.

1.8 Die Vertragserfüllung seitens des AN steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

2. Erfüllungsort, Liefer- bzw. Leistungsfrist („Frist“), Verzugsfolgen

2.1 Die Lieferung bzw Leistungserbringung erfolgt an die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle bzw am Sitz des AN, sofern keine Empfangsstelle angegeben wurde. Teil- und Vorauslieferungen sind ausdrücklich gestattet.

2.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Frist unverbindlich und beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung,
b) Datum der Erfüllung aller dem AG obliegenden behördlichen, technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen,
c) Datum, an dem der AN eine vor Lieferung bzw Leistung allenfalls zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
Behördliche und sonstige erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom AG zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Frist entsprechend. Eine allenfalls vereinbarte verbindliche Frist macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft.

2.3 Wird aus Verschulden des AN eine verbindliche Frist um mehr als eine Woche überschritten, kann der AG nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist von zumindest zwei Wochen schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

2.4 Bei einem vom AN nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis verlängert sich die vereinbarte Frist um den dieses Hindernis andauernden Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, Transport und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikten, Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten sowie bei höherer Gewalt vor. Diese Umstände bewirken auch dann eine Verlängerung der Frist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Sofern der ursprüngliche Leistungstermin in einem solchen Fall bereits um drei Monate überschritten wurde, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; diesbezügliche Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen.

2.5 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu treffen bzw Informationen, Unterlagen etc bereitzustellen, die für die fristgerechte Erbringung der Lieferung bzw Leistung durch den AN erforderlich sind. Kann die Leistung aus vom AG zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, so ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der AG eine ihm vom AN gesetzte angemessene Nachfrist von zwei Wochen nicht einhält. Siehe dazu auch Punkt 10.4.

2.6 Wurde bereits eine Lieferung bzw Leistung erbracht und tritt der AN aufgrund eines Zahlungsverzugs des AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurück, so ist dem AN neben den in Punkt 10.4 erwähnten Aufwendungen vom AG eine Pönale von 5 % der Bruttoabrechnungssumme zu bezahlen. Die Pönale steht dem AN unabhängig vom Verschulden des AG zu, der Nachweis eines entsprechenden Schadens ist nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des AN bleiben auch bei leichter Fahrlässigkeit des AG unberührt.

2.7 Sofern nicht anders vereinbart, hat der AG die ordnungsgemäß erbrachte (Teil-) Lieferung bzw Leistung des AN unverzüglich – längstens aber binnen zwei Wochen – abzunehmen, widrigenfalls diese als abgenommen gilt und den AN zur Verrechnung berechtigt. Für die Dauer des Annahmeverzugs des AG ist der AN berechtigt, die Lieferung auf Gefahr und Kosten des AG einzulagern und sich hierzu einer Spedition bzw eines Lagerhalters zu bedienen. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der AG dem AN pro Monat pauschal eine Pönale iHv 1 % der Bruttoauftragssumme zu bezahlen. Die Pönale steht dem AN unabhängig vom Verschulden des AG zu, der Nachweis entsprechender Kosten ist nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des AN bleiben auch bei leichter Fahrlässigkeit des AG unberührt. Der AN ist darüber hinaus berechtigt, anfallende höhere Kosten, wie etwa Lagerkosten, zu fordern. Wenn der AG nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme der Lieferung verweigert oder erklärt, die Lieferung nicht abnehmen zu wollen, kann der AN vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen

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2.8 Für den Fall, dass eine Pönale für Lieferverzug schriftlich vereinbart wurde, ist der AG mangels anderer Vereinbarung bei nachweislich durch Alleinverschulden des AN eingetretenem Verzug berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine Pönale iHv 0,3 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teils nicht benützt werden kann, sofern dem AG ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

3. Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Entsorgung

3.1 Erfüllungsort für Lieferungen bzw Leistungen ist die Empfangsstelle gemäß Punkt 2.1, sekundär der Ort der faktischen Erbringung der Lieferung bzw Leistung durch den AN.

3.2 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage ab Bereitstellung der Lieferung zur Abholung oder ab Übergabe an einen Transporteur über, wobei bei Lieferungen auf Baustellen oder direkt an Dritte die Entladung auf Kosten und Gefahr des AG erfolgt. Das gilt auch für die Erbringung vereinbarter Teillieferungen bzw –Leistungen.

3.3 Der AG hat die Pflicht, die für die Lieferung bzw Leistung erforderlichen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder sonstige behördliche Bewilligungen sowie Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter (inkl der dafür jeweils erforderlichen Dokumente) im Export-, Import- bzw Transitland auf eigene Kosten sicherzustellen sowie die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („AWR“) zu erfüllen. Auch bei Weitergabe der vom AN erbrachten Lieferung bzw Leistung (sowie dazugehöriger Dokumentation) an Dritte hat der AG die anwendbaren Vorschriften nach AWR einzuhalten und – sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich – dem AN nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, insbesondere über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Lieferung bzw Leistung zu übermitteln.

3.4 Sofern nach AWR nicht der AG, sondern der AN oder ein Dritter verpflichtet ist, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen, hat der AG den AN so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem Liefertermin alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der AN zur Einhaltung der jeweils anwendbaren Anforderungen nach AWR bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Lieferungen bzw Leistungen benötigt.

3.5 Bei Lieferung von Elektro-Elektronikgeräten an den AG übernimmt dieser die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten iSd anwendbaren diesbezüglichen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften bzw verpflichtet sich, diese Verpflichtung auf seinen Abnehmer zu überbinden, falls der AG nicht Letztnutzer ist. Der AG hat dem AN alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen des AN als Hersteller/Importeur aus den vorgenannten Vorschriften erforderlich sind.

3.6 Der AG trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem AN aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von in Punkt 3.3, 3.4 bzw 3.5 genannten Daten entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den AG.

4. Preise, Leistungsänderung

4.1 Sämtliche Preise sind Nettopreise in Euro exklusive (Einfuhr-) USt bzw Erwerbssteuer, soweit die USt nicht ausdrücklich angeführt ist, und gelten bis auf Widerruf. Nebenkosten für Nebenleistungen, wie insbesondere Abbau und Abtransport, Verpackungs-, Batterien-, Akkumulatoren- und Elektroaltgeräteentsorgung, Ausstellung von Wartungszertifikaten, Transport, Transportversicherung, Verpackung, Verladung, Entladung (zB Frachtspesen, Zoll, Versicherung, Kommission), Spesen der Mitarbeiter des AN und allfälliger Subauftragnehmer (zB Fahrt-, Nächtigungskosten, Tagesdiäten, Fahrtkostenpauschalen, Fahrtzeit), sowie Kosten für die Beschaffung von Genehmigungen etc, weiters allfällige Gebühren oder sonstige Abgaben und Steuern richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand und sind – sofern nicht anders vereinbart – im Entgelt für die Hauptleistung nicht enthalten und vom AG gesondert zu vergüten. Eine vom AN durchgeführte Kalkulation der Nebenkosten ist unverbindlich. Die Verpackung wird vom AN nur über ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zurückgenommen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom AG zu tragen.

4.2 Zusätzliche Leistungen wie insbesondere Reparaturaufträge, die über allfällige Verpflichtungen aus Gewährleistungsansprüchen hinausgehen, sind vom AG gesondert zu beauftragen und werden gesondert auf Basis des angefallenen Aufwandes zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung der Bestellung zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung des AN an den AG bedarf. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem AG entsprechend in Rechnung gestellt.

4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich nach diesem Zeitpunkt die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Erbringung der Lieferung bzw Leistung notwendige Kosten, wie insbesondere jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc verändern, ist der AN berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen und dem AG ab dem folgenden Monatsbeginn zu verrechnen, sofern der AG der Preiserhöhung nicht binnen eines Monats nach Mitteilung durch den AN ausdrücklich schriftlich widerspricht. Erhöhungen gelten vom AG von vornherein als akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 3 % jährlich betragen.

4.4 Bei Dauerschuldverhältnissen wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderungen plus Nebenforderungen des AN vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (Basisjahr 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

4.5 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der AN eine entsprechende Preisänderung vor. Eine Änderung des Leistungsumfanges wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragsparteien bindend.

5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Eigentumsvorbehalt, Session

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des AN prompt bei Erhalt durch den AG fällig. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des AG. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des AG. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Erbringung der Lieferung bzw Leistung von Anzahlungen, Vorauszahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.

5.2 Sind Teilzahlungen vereinbart, so tritt bei Verzug mit nur einer einzigen Teilzahlung – auch ohne Verschulden des AG – Terminverlust ein und die gesamte Forderung wird sofort fällig.

5.3 Zahlungsfristen sind dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der volle Rechnungsbetrag auf dem in der Rechnung ausgewiesenen Konto vorbehaltlos gutgeschrieben ist. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, die jeweils gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Die im Fall des Verzugs entstehenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom AG zu tragen. Allenfalls eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten und vollständigen Zahlung bedingt.

5.4 Bei Zahlungsverzug ist der AN weiters berechtigt, mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des AG inne zu halten. Ist der AG mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen in Verzug oder verweigert der AG grundlos die Übernahme des Kaufgegenstandes, so treten die Rechtsfolgen nach Punkt 2.5 – 2.7 ein. Darüber hinaus ist der AN berechtigt, die erbrachte Lieferung bzw Leistung – soweit dies nicht unmöglich bzw untunlich ist – unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes des AG ohne gerichtliche Zuhilfenahme auf Kosten des AG nach vorheriger schriftlicher Aufforderung durch die vom AG hiermit eingeräumte Eigenmacht wieder in Besitz zu nehmen. Der AG ist verpflichtet, dem AN umgehend Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die erbrachte Lieferung bzw Leistung befindet, zu ermöglichen.

5.5 Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen und erst zum Schluss auf die Lieferungen bzw Leistungen (insbesondere Waren) verrechnet werden. Allfällige andere Zahlungswidmungen des AG sind unbeachtlich.

5.6 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom AG innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungserhalt schriftlich zu erheben, widrigenfalls die Forderung als anerkannt gilt. Vom AG erhobene Einwendungen gegen die Rechnung hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages, außer es handelt sich um die Beanstandung offensichtlicher Fehler der Rechnung.

5.7 Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur mit gerichtlich festgestellten oder vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.

5.8 Die erbrachte Lieferung bzw Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts samt Nebenkosten im Eigentum des AN. Der AG ist verpflichtet, die Lieferung bzw Leistung während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts behutsam zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen und dies dem AN auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. Der AG hat den AN unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Lieferung bzw Leistung, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen, der Vernichtung der Lieferung bzw Leistung oder von einem Besitzwechsel zu unterrichten und ist verpflichtet, das Eigentum des AN geltend zu machen. Der AG hat dem AN alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Lieferung bzw Leistung entstehen. Im Falle einer Verarbeitung der Lieferung bzw Leistung erwirbt der AN an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Gesamtwerts zum Wert der von ihm erbrachten Lieferung bzw Leistung. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung bzw Leistung mit anderen, nicht dem AN gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermengt wird.

5.9 Der AG tritt hiermit an den AN zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung sämtliche Forderungen gegen Dritte aus einer Weiterveräußerung der Lieferung bzw Leistung, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der AG ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferung bzw Leistung bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der AG dem AN die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen.

6. Gewährleistung

6.1 Der AN leistet Gewähr dafür, dass die vertragliche Lieferung bzw Leistung im Zeitpunkt der Übergabe keinen die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel aufweist, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften etc bzw schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. Wird eine Lieferung bzw Leistung vom AN auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG angefertigt, erstreckt sich die Gewährleistung des AN nur auf bedingungsgemäße Ausführung.

6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs hinsichtlich der (Teil-)Lieferung bzw Leistung und zwar auch dann, wenn diese mit einem Gebäude oder mit Grund und Boden fest verbunden wird. Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls sechs Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Verzögert sich die Lieferung bzw Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des AN liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist zwei Wochen nach dessen Liefer- bzw Leistungsbereitschaft. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, sodass gegenüber dem AN kein Rückgriff gemäß § 933b ABGB vom AG geltend gemacht werden kann. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

6.3 Gewährleistungsansprüche einschließlich Händlerregressansprüche des AG setzen die Erhebung einer schriftlichen, detaillierten und rechtzeitigen Mängelrüge voraus. Der AG ist verpflichtet, unverzüglich nach Erbringung der Lieferung bzw Leistung, diese auf Mängel zu untersuchen. Dieselbe Rügepflicht besteht auch bei verdeckten Mängeln, wobei die Rügeobliegenheit mit Entdeckung des Mangels ausgelöst wird. Mängel eines Teiles der Lieferung bzw Leistung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung bzw Leistung führen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, so gilt die Lieferung bzw Leistung als genehmigt, womit die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung in diesem Zusammenhang ausgeschlossen ist. Den AG trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB und die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB sind ausgeschlossen.

6.4 Der AN hat bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels zunächst nach seiner Wahl die mangelhafte Lieferung bzw Leistung oder deren mangelhaften Teile zu ersetzen, an Ort und Stelle zu verbessern oder sich zwecks Verbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Kosten einer Mängelbehebung durch Dritte (Ersatzvornahme) werden vom AN nur übernommen, wenn er der Beauftragung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder die Mängelbehebung aus ausschließlich von ihm zu vertretenden Umständen nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt. Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, kann der AG grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, die Wandlung des Vertrages verlangen.

6.5 Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere für Betriebsstillstände, Folge- und Vermögensschäden, Demontage, Montage, Reisen (zB Fahrt und Wegzeit), Transport, Frachten, Verpackung, Entsorgung Versicherungen, Zölle und sonstige öffentlichen Abgaben, Prüfungen und technische Abnahmen sind vom AG zu tragen. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des AG sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien udgl vom AG dem AN unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile gehen ins Eigentum des AN über.

6.6 Der AN ist zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn der AG seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Gewährleistungsansprüche berechtigen den AG nicht zur Zurückhaltung seiner Leistung.

6.7 Bei Lieferungen bzw Leistungen, die durch eigenes Personal des AG oder durch Dritte nachträglich verändert werden, entfällt für den AN jegliche Gewährleistungspflicht, ebenso wird keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden übernommen, die insbesondere auf unsachgemäße Verkabelung, mangelnde Stromversorgung oder Klimatisierung und Bedienung sowie Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen, Installationserfordernissen bzw Benutzungsbedingungen (zB Bedienungsfehler, widmungswidrige Verwendung), Überbeanspruchung der Teile über die vom AN angegebene Leistung, nachlässige oder unrichtige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien durch den AG oder einen seiner Dienst- oder Auftragnehmer und auf Transportschäden zurückzuführen sind; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom AG beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der AN steht darüber hinaus nicht für Störungen und Ausfälle auf Grund höherer Gewalt oder Handlungen Dritter ein. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der AN keine Gewähr.

6.8 Ist der AN nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so hat der AG das Recht, vom Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

7. Haftung, Haftungsbeschränkung

7.1 Außerhalb nationaler oder internationaler Produkthaftungsbestimmungen beschränkt sich die Haftung des AN auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des AN für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG ist ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung der Lieferung bzw Leistung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeglicher Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.

7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem AN zurechenbaren Personenschäden und bei Schäden an Sachen, die dem AN zur Bearbeitung übergeben wurden.

7.3 Gewährleistungs-, Nichterfüllungs- und Schadenersatzansprüche des AG setzen die Erhebung einer unverzüglichen schriftlichen und detaillierten Mängelrüge entsprechend Punkt 6.3 voraus.

7.4 Der AN haftet nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Sind Vertragsstrafen (Pönale) vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den AG ist ausgeschlossen.

7.5 Der Höhe nach ist die Haftung des AN für jedes schadenverursachende Ereignis, sofern nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht, gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit 25 % der Nettoauftragssumme oder – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – mit EUR 125.000,– sowie gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit der Nettoauftragssumme oder – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – mit EUR 500.000,– beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für vom AN in Verwahrung oder in Arbeit genommene Sachen, die hierbei abhandenkommen.

7.6 Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in drei Jahren nach Erbringung der Lieferung bzw Leistung.

8. Immaterialgüterrechte, Nutzungsrechte

8.1 Angebote, Ausführungsunterlagen wie Pläne oder Skizzen, Muster, Kataloge, Abbildungen sowie sonstige technische Unterlagen udgl des AN bleiben geistiges Eigentum des AN und unterliegen den einschlägigen immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb und Datenschutz und dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung des AN vom AG weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt, abgeändert oder weiterentwickelt werden. Alle diese Beilagen und Behelfe im weiteren Sinn sind in geeigneter Weise als Eigentum des AN zu kennzeichnen und gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern sowie gegebenenfalls instand zu setzen oder zu erneuern. Sie sind mit Storno der Bestellung zurückzustellen. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der AN ihre Herausgabe verlangen, wenn der AG diese Pflichten verletzt. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG ist jedenfalls ausgeschlossen.

8.2 Alle aus gewerblichen Schutzrechten inkl dem Urheberrecht abgeleiteten Rechte an der Lieferung bzw Leistung oder sonst aus der Schaffung der dem AG zur Verfügung gestellten Leistung stehen dem AN bzw dessen Lizenzgebern zu, sofern nicht anders vereinbart. Der AG erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese Leistung nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Ort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen. Alle anderen Rechte sind dem AN bzw dessen Lizenzgebern vorbehalten; ohne deren vorheriges schriftliches Einverständnis ist der AG daher insbesondere nicht berechtigt, die Lieferung bzw Leistung, an der Rechte des AN oder Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder anders als am vereinbarten Ort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen.

8.3 Erfolgt eine Lieferung bzw Leistung vom AN auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG, hat der AG den AN bei allfälliger Verletzung von gewerblichen Schutzrechten einschließlich Urheberrechten in diesem Zusammenhang schad- und klaglos zu halten.

9. Geheimhaltung, Datenschutz

9.1 Der AG verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller während der Geschäftsbeziehung mit dem AN – in welcher Form auch immer (schriftlich, mündlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung) erlangten – Informationen Dokumente, Mitteilungen, Auskünfte, technischen Zeichnungen, Modelle, Kalkulationen und sonstigen Daten („vertrauliche Informationen“), soweit sie nicht allgemein oder dem AG auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind oder der AG vom AN schriftlich von seiner Verpflichtung entbunden wurde. Die vertraulichen Informationen dürfen weder direkt noch indirekt für andere Zwecke als den Vertragszweck verwendet werden.

9.2 Im Fall der Vertragsbeendigung verpflichtet sich der AG, alle vertraulichen Informationen an den AN zu retournieren oder zu vernichten und alle dazu elektronisch gespeicherten Daten zu löschen. Der AG wird dem AN auf dessen Aufforderung hin binnen einer Woche schriftlich bestätigen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

9.3 Der AG verpflichtet sich und garantiert, dass die Verpflichtung zur Vertraulichkeit in gleichem Umfang auch von den von ihm allenfalls beigezogenen Dienstnehmern, Gesellschaftsorganen und Beratern (wie zB Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Unternehmens- oder Finanzberatern), oder sonstigen Dritten, die Zugang zu den Informationen haben, eingehalten wird.

9.4 Gleiches gilt für den AN oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, die dem AG im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum AN zur Kenntnis gelangen. Der AG hat alle diese Informationen und Ergebnisse insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen und alle sonstigen gesetzlichen in- und ausländischen Datenschutzbestimmungen zu beachten. Punkt 9.3 gilt analog.

9.5 Die Verpflichtungen nach Punkt 9 bleiben auch nach vollständiger Erfüllung der Lieferung bzw Leistung durch den AN sowie nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zum AG aufrecht.

9.6 Im Falle des Verstoßes des AG gegen eine der Verpflichtungen nach Punkt 9 ist der AN berechtigt, für jeden Verstoß eine Pönale iHv 5 % der Bruttoabrechnungssumme zu verlangen. Die vereinbarte Pönale steht dem AN unabhängig vom Verschulden des AG zu, der Nachweis eines entsprechenden Schadens ist nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des AN bleiben auch bei leichter Fahrlässigkeit des AG unberührt.

10. Vertragsdauer

10.1 Sofern nicht anders vereinbart, können sämtliche Vertragsverhältnisse vom AN und vom AG ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Der AN ist berechtigt, das Vertragsverhältnis auch nur teilweise zu kündigen. Der AG ist zu einer solchen Teilkündigung nur berechtigt, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.

10.2 Unbeschadet sonstiger wichtiger Gründe ist der AN insbesondere in folgenden Fällen berechtigt, den Vertrag einseitig und mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu beenden: a) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind und dieser auf Begehren des AN weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt; oder
b) wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder dessen Eröffnung mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrages vorliegen, wobei der AG verpflichtet ist, den AN über einen geplanten Insolvenzantrag und/oder einen Gläubigerantrag, der dem AG zugestellt wird unverzüglich zu verständigen; oder
c) wenn der AG wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt und dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen einstellt; oder
d) wenn der AG den ihm durch Punkt 3.3 – 3.5 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt; oder
e) in den in Punkt 2.4, 2.5, 2.6, 2.7 genannten Fällen.

10.3 Nur die in Punkt 2.3, 2.4 bzw 6.8 genannten Fälle berechtigen den AG zum Rücktritt vom Vertrag.

10.4 Unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche des AN einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle der Vertragsbeendigung bereits erbrachte (Teil-) Lieferungen bzw Leistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung bzw Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde, sowie für vom AN erbrachte Vorbereitungshandlungen und Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten. Dem AN steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung der erbrachten Lieferung bzw Leistung sowie Bestandteile und Zubehör auf Kosten und Gefahr des AG an den AN zu verlangen. Siehe auch Punkt 5.4.

11. Auftragsweitergabe

11.1 Der AN ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages nach seiner Wahl zur Gänze oder zum Teil Subunternehmer einzusetzen. Insbesondere ist der AN berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem AG auf ein verbundenes Unternehmen iSd § 228 (3) UGB zu übertragen. Dies gilt auch im Hinblick auf Abtretungen an Dritte zu Finanzierungszwecken (zB Factoring). Dem AG erwächst aus Anlass einer solchen Übertragung kein Kündigungsrecht.

11.2 Sollte die Auftragserteilung an eine Bieter- bzw Arbeitsgemeinschaft erfolgen, so haften deren einzelne Mitglieder gegenüber dem AG nur für die von ihnen durchgeführten vertragsgegenständlichen Leistungen; insbesondere haften die einzelnen Mitglieder nicht auch für die gesamte Auftragserfüllung zur ungeteilten Hand.

11.3 Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Leistungen verantwortlich.

12. Compliance, Corporate Governance

12.1 Der AG hat den AN spätestens mit Annahme des Angebots schriftlich zu informieren, falls der AG oder Mitglieder seiner Geschäftsführung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Auftragsbestätigung von einem nationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträgern rechtskräftig verurteilt wurden und unverzüglich schriftlich zu informieren, falls der AG oder Mitglieder seiner Geschäftsführung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Auftragsbestätigung und Abnahme der Lieferungen/ Leistungen des AN vor einem nationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträgern angeklagt sind. Diese Information dient der Erfüllung der Anforderungen der OECD-Empfehlung für Bestechungsprävention im Zusammenhang mit staatlichen Exportgarantien.

12.2 Der AG ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung( en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.

12.3 Verstößt der AG schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist der AN unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

13. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, unzulässig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen, unzulässigen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, unzulässigen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt im Fall von Lücken.

13.2 Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und aller Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG einschließlich der Frage ihres gültigen Zustandekommens wird das sachlich zuständige Gericht in Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Der AN ist wahlweise berechtigt, den AG auch bei jenem Gericht zu belangen, welches nach dem für den Staat, in welchem der AG seinen Sitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften örtlich und sachlich zuständig ist.

13.3 Auf diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sowie der Verweisungsbestimmungen des IPRG anzuwenden.

13.4 Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte oder rechtserhebliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung durch AG und AN, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen. Dem Formerfordernis der Unterschriftlichkeit wird auch durch eine E-Mail, welcher das unterschriebene Dokument als PDF angeschlossen ist, oder auf eine andere Weise, durch die die Identität des Erklärenden gewährleistet ist, oder im Wege der Übermittlung eines Telefax entsprochen.

13.5 Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie der AG unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Für die Fristgerechtheit und Wirksamkeit von Erklärungen ist deren erfolgter Zugang im Sinne dieser Bestimmung maßgebend.

13.6 Der AG hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift dem AN umgehend schriftlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail) mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem AG zugegangen, wenn sie an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden.

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